Anforderungen an den Kranführer sind unter § 29 der DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (bisher: BGV D6) beschrieben und werden in der DGUV Information 209-012 (bisher: BGI 555) „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ konkretisiert (http://publikationen.dguv.de). Verantwortlich für die Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist letztlich der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt. Er hat sich davon zu überzeugen, dass der Kranführer die notwendigen Anforderungen erfüllt. Hierzu gehört auch die fachliche Befähigung – unabhängig vom Alter des „Kranscheins“.
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