Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 4.5.2017, 5 Sa 3/17. Kein Anspruch auf jährlich 26 freie Samstage im Einzelhandel aus familiären Gründen
Eine alleinerziehende Mutter, die als Kassiererin in einem Baumarkt arbeitete, verlangte von ihrem Arbeitgeber, an jedem zweiten Samstag, d. h. in den geraden Kalenderwochen, von der Arbeit freigestellt zu werden, weil sie an diesen Tagen keine Betreuung für ihr Kind hatte. Das Kind befand sich alle zwei Wochen am Samstag bei seinem Vater, an den übrigen Samstagen bei der Mutter. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz –LAG- (Urteil vom 4.5.2017, 5 Sa 3/17) hat ihre Klage als unbegründet abgewiesen.
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