Rund 5 Millionen Beschäftigte kommen jeden Tag in Deutschland mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt. Um der Vielzahl von Problemen gerecht zu werden, werden die Arbeitsschutzverordnungen regelmäßig den aktuellen Erfordernissen angepasst. Mit der Biostoffverordnung liegt seit dem 1. April 1999 eine branchenübergreifende Regelung zum Schutz aller Beschäftigten für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor. Eine wesentliche Änderung erfuhr die Biostoffverordnung zum 1. Januar 2005 durch die Neuformulierung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 8 BioStoffV), die Erweiterung der Unterrichtungspflicht (§ 12 BioStoffV), die Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§§ 15 und 15a BioStoffV) sowie die differenzierte Darstellung der Untersuchungsanlässe im Anhang IV. Die letzte Fassung der Verordnung mit weiteren Konkretisierungen und Präzisierungen trat am 6. März 2007 in Kraft. Die 3. überarbeitete Auflage der Leitlinien zur Biostoffverordnung berücksichtigt den neuesten Stand der Verordnung. sicher ist sicher/Arbeitsschutz aktuell hat die LV 23 in der alten Fassung in den Ausgaben 3 und 4 – 2006 abgedruckt. Hier soll mit dem Hinweis auf die neuen Textstellen auf die Überarbeitung der Leitlinie hingewiesen werden. Der vollständige Text steht unter http://lasi.osha.de => Publikationen zur Verfügung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-05 |
Seite 344
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