Das Produkt der Arbeit eines Musikers als Lärm zu bezeichnen, ist eigentlich eine Beleidigung seines Tuns. Denn schließlich erzeugen Musiker gewünschte Klangereignisse, die Wohlbehagen erzeugen sollen. Industrielärm zum Beispiel erzeugt dagegen häufig unerwünschte Geräuschereignisse, die unter Anderem Unbehagen verursachen können. Doch haben auch die gewünschten Klangereignisse in der Regel einen solch hohen Schallpegel, dass sie als potentiell gehörgefährdend einzustufen sind und man sie daher unter diesem Aspekt als „Lärm“ ansehen muss. So liegen die Wochenbeurteilungspegel laut einer Studie der Schweizer Unfallversicherungsanstalt (SUVA) z. B. in einem Symphonieorchester in einem Bereich zwischen 85 dB(A) und 95 dB(A). Von einer Überschreitung des oberen Auslösewertes von 85 dB(A) im Sinne der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist insofern auszugehen. So ist die genannte Verordnung seit dem 15.2.2008 auch im Musik- und Unterhaltungssektor anzuwenden. Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition sind erforderlich. In einem Orchester lässt sich der Schall jedoch nicht an der Entstehungsstelle reduzieren, wie das z. B. im gewerblichen Bereich häufig möglich ist. Schallschutzmaßnahmen lassen sich daher nur durch das Tragen von Gehörschutz, durch organisatorische und bauliche Maßnahmen sowie durch schallreduzierende Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg realisieren. Hinzu kommen Maßnahmen der gesundheitlichen Vorsorge z. B. in Form von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 269 - 272
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