Pflegebedürftige wohnen länger und öfter als das früher möglich war in Wohngemeinschaften, in denen das Hausrecht allein bei den Bewohnern liegt. Die Pflegedienste haben sich diesen neuen gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst. Daraus ergeben sich längere, bis zu 24 Stunden dauernde Einsätze in Wohnungen. Der Arbeitgeber ist gemäß §1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten, also auch der Pflegedienste, durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern, da dieses Gesetz in allen Tätigkeitsbereichen gilt. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt jedoch nur für Arbeitsstätten, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden; also nicht in Privatwohnungen. Damit sind die präzisierenden Regelungen der ArbStättV und der ergänzenden Arbeitsstättenregeln (ASR) in diesem Falle nicht verbindlich.
Um diesem Mangel abzuhelfen, wurde ein Mindestkatalog erarbeitet, der in die Verträge der Pflegedienste mit den Wohngemeinschaften eingearbeitet werden sollte, um die Verpflichtungen nach ArbSchG abzusichern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 290 - 292
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