Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements – bEM – zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 des 9. Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung der bEM nachkommt, hat nach § 84 Abs. 2 SGB IX der Betriebsrat zu überwachen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers abhängig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.07.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-06 |
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