Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus einer mit Wochenend- und Nachtarbeit verbundenen Wechselschicht bei gleichzeitiger Zuweisung zu einer montags bis freitags gleichbleibenden Tagesschicht unterliegt grundsätzlich dem nach billigem Ermessen auszuübenden Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser hat bei der Ausübung seines Ermessens auch die ihm erkennbaren berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.09.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-10 |
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