Eine im OP-Dienst eingesetzte Krankenschwester war angewiesen, Berufs- und Bereichskleidung zu tragen. Nach dem Betreten des Klinikgebäudes hatte sie die Straßen- gegen Berufskleidung zu tauschen. Sodann hatte sie unmittelbar vor dem OP-Bereich eine OP-Bekleidung anzulegen und eine Desinfektion vorzunehmen. Das Wechseln der Kleidung sowie die Desinfektionsvorgänge zwischen den Operationen und zu den Pausen wurden als Arbeitszeit vergütet, nicht aber die Zeit für das Umkleiden und die Wege im Hause vor dem Betreten und nach dem Verlassen des OP-Bereichs bei Schichtbeginn und Schichtende. Die Klinik hatte diese Zeiten zunächst als Arbeitszeit angerechnet und vergütet, sah sich aber nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) hierzu nicht mehr verpflichtet.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-27 |
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