Die öffentliche Kritik an schweren Missständen am Arbeitsplatz berechtigt den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur fristlosen Kündigung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EuGM-(Beschluss vom 21. 07. 2011, ECHR 115/2011) bewertete eine solche Entlassung als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Er gab damit der Beschwerde einer Altenpflegerin statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden sowie von 5.000 Euro für die entstandenen Kosten. Die Beschwerdeführerin war als Altenpflegerin in einem vom Land Berlin betriebenen Heim tätig. Sie und ihre Kollegen hatten sich mehrfach bei der Geschäftsleitung wegen Überlastung beschwert und auf Missstände in der Hygiene hingewiesen. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte in dem Heim einen erheblichen Personalnotstand sowie Mängel bei der Pflege festgestellt.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-31 |
Seite 533
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.