Bei Arbeiten mit biologischen Gefahrstoffen muss auf Grund der Risikoanalyse geeignete PSA, insbesondere geeignete Schutzkleidung, verwendet werden (§ 11 Biostoffverordnung). Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger sind in der seit 2003 gültigen europäischen Norm EN 14126 definiert. Sie kann dem Anwender aber allenfalls als Grundorientierung bei der Beurteilung und Auswahl solcher Schutzkleidung dienen, wie dieser Beitrag an den Prüfkriterien der Norm im Einzelnen aufzeigt. Eine Risikoanalyse muss stets das gesamte Gefährdungspotenzial einer gegebenen Expositionslage einbeziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2007.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-06-05 |
Seiten 270 - 274
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