Ein Arbeitnehmer verletzte sich an einer 66 Jahre alten „desolaten“ Maschine. Der Geschäftsführer beschwerte sich, „Förmeleien des Arbeitsschutzrechts“ machten die „Hauptaufgabe Gewinnerwirtschaftung“ leider „nebensächlich“. Bei Urteilsverkündung heißt es dann, er sei ein „guter und anständiger Unternehmer“. Die Sicherheitsfachkraft sagte, sie sei zum Arbeitsschutz gekommen „wie die Jungfrau zum Kinde“. Die Staatsanwaltschaft hielt sie für „strukturell überfordert“ und ihre Beauftragung mit Unternehmerpflichten gemäß § 13 ArbSchG bestehe nur „auf dem Papier“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2024.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-24 |
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