Arbeit findet (fast) immer in einer Arbeitsstätte statt – und die Anforderungen an Arbeitsstätten sind dem Gesetzgeber nicht egal! Obgleich die Arbeitsstättenverordnung nur neun Paragrafen aufweist, so enthält ihr Anhang schon eine ganze Menge an Detailregelungen. Und im Technischen Regelwerk werden diese dann konkretisiert. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und somit zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. So ist von den angezeigten Unfällen ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen. Dazu gehören u. a. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen oder auch Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Aber auch schwere Unfälle durch das Zersplittern von Glaswänden oder Glaseinsätzen in Türen oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen vermieden werden. Des Weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-30 |
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