Der anhaltende Kostendruck zwingt den Unternehmer immer mehr, in effiziente Anlagen mit neuartigen Technologien oder Verfahren zu investieren. Das Betreiben von neuen Anlagen, Maschinen oder Geräten bedeutet aber für den Betreiber immer eine Überprüfung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Hierzu zählen unter anderem die BGV B11 und BGR B11 für elektromagnetische Felder. Der Betreiber hat nach BGV B11 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung zulässiger Werte sicherzustellen und in diesem Zusammenhang auftretende Expositionen zu ermitteln. Dies kann durch eine Messung und Bewertung der elektromagnetischen Felder an einer Anlage geschehen. In der Regel werden anhand der Messergebnisse Expositionsbereiche bestimmt und falls erforderlich, Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch elektromagnetische Felder festgelegt. Was aber geschieht, wenn bei einer Messung eine Überschreitung der zulässigen Werte festgestellt wurde und der Betrieb einer Anlage unter den gegebenen Arbeitsweisen nicht mehr möglich ist? Muss die Anlage stillgelegt werden? Der nachfolgende Beitrag beschreibt eine mögliche Vorgehensweise, wie der geforderte Nachweis zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erbracht und das Betreiben einer Anlage ermöglicht werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-30 |
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