Wunschvorsorge besteht – nicht anders als reguläre Pflicht- und Angebotsvorsorge – aus ärztlichen Konsultationen, die in festen Abständen aufeinander folgen, solange die veranlassende tätigkeitsbezogene Gefährdung besteht. Sie ist damit formal nur unzureichend geeignet, kurzfristig auf neu oder zwischen Vorsorgeterminen auftretende Fragen zum gesundheitsgerechten Einsatz von Beschäftigten zu reagieren. Abhilfe könnte eine zusätzliche Sonderform der arbeitsmedizinischen Vorsorge schaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2024.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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