Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und führt Ballonfahrten durch. Am 24.09.2018 landete ein Heißluftballon auf einer 10 ha großen Grünfläche des Grundstücks des E und seines dort gemeldeten Sohnes G. Die Grünfläche war umfriedet mit einem unter Strom gesetzten Stacheldrahtzaun, der sichtbar mit Flatterband gekennzeichnet war.
Nach der Landung verfing sich der Ballon infolge eines Windstoßes in den Stacheln des Zaundrahts. Hierbei trat durch kleine Einrisse das Wasserstoff-Gasgemisch aus und setzte infolge einer „Verpuffung“ (so das LG) bzw. eines „Funkenüberschlags“ (so das OLG) die elektrisch leitfähige Ballonhülle in Brand. Der Verein verlangt € 28.000,– Schadensersatz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2022.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-01 |
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