Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten u. a. „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Dieses Zurücklegen ist unfallträchtig, wie die Zahlen der DGUV belegen. Verschiedene Autoren haben sich in letzter Zeit ausführlich zur Dogmatik des Wegeunfalls geäußert. Im Folgenden sollen zwei Entscheidungen aus 2020 vorgestellt werden, welche die Dogmatik des Wegeunfalls neu konturiert haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2021.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-01 |
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