Die Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen, ihrer Eltern und eines Betreibers von UV-Bestrahlungsgeräten wurde durch die Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen. Weder die allgemeine Handlungsfreiheit des Mädchens, noch das Elterngrundrecht oder die Berufsfreiheit des Betreibers sahen die Verfassungsrichter als verletzt an. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen [BVerfG v. 21.12.2011 – 1 BvR 2007/10]. Dieser Artikel beleuchtet die technischen, biologischen und rechtlichen Aspekte bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-30 |
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