Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, gebietet § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für alle Bereiche einer Arbeitsstätte besondere Gestaltungsmaßnahmen für deren Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Dies bezieht sich insbesondere auf die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie auf die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Orientierungssysteme, die von Menschen mit Behinderungen benutzt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-05 |
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