F betreibt ein kleines Unternehmen für Sanitär und Heizungstechnik, Bauklempnerei und Solaranlagen. Im März 2005 installierte er mit seinem Arbeitnehmer G und dem H eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses in Niebüll. Die Traufhöhe des Daches betrug 9,70 m bei einer Dachneigung von 35°. Das Dach war nicht eingerüstet. Für die Dacharbeiten wurde im Firmenfahrzeug ein Sicherheitsgurt mitgenommen. Wegen eines heraufziehenden Sturmes gab F die Anweisung, das verwendete Werkzeug wegzuräumen. Dabei rutschte G auf der Dachfläche aus, stürzte hinab und erlitt schwere Verletzungen. In einem Rentenbescheid wurde ihm eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 100 % bescheinigt. Die zuständige BG ist Klägerin, verlangt von F (dem Beklagten) den Ersatz von € 270.000,- Unfallfolgekosten und beantragt auch die Feststellung, dass F der BG sämtliche weitere – zukünftige – Leistungen infolge des Arbeitsunfalls erstatten muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-01 |
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