Ein Zulieferbetrieb der Autoindustrie hatte von der Arbeitsschutzbehörde nach § 13 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes –ArbZG – eine einjährige Sonntagsarbeitsgenehmigung erhalten. Ein Arbeitnehmer, der daraufhin sonntags arbeiten sollte, meinte, er sei dazu nicht verpflichtet und könne dazu auch nicht vom Arbeitgeber rechtswirksam angewiesen werden. Sein Arbeitsvertrag sah lediglich vor, dass er dreischichtig mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt wird. Sonn- und Feiertagsarbeit wurde in dem Vertrag nicht angesprochen. Nach Ansicht des Arbeitnehmers hätte es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedurft, wenn ihn dieser – abgesehen von Notfällen und anderen außergewöhnlichen Fällen – zur Sonntagsarbeit hätte verpflichten wollen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-06 |
Seite 195
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