Mit dem Aufbau der Europäischen Union wurde schon vor 20 Jahren die deutsche Arbeitsschutzgesetzgebung an die für alle Mitgliedstaaten einheitlich gültigen Grundsätze angepasst und damit grundlegend verändert. Ziel war es, die Arbeitsumwelt und die Arbeitsbedingungen für die Menschen zu verbessern und Handelshemmnisse abzubauen. Für die Mitgliedstaaten besteht seit 1989 eine Verpflichtung, die europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien in nationales Recht umsetzen und dabei deren Zielvorgaben zu berücksichtigen. Sie haben aber einen Gestaltungsspielraum, um nationalen Besonderheiten Rechnung tragen zu können. Es können also in den anderen Mitgliedstaaten durchaus etwas unterschiedliche Arbeitsschutzstandards gelten. Sie müssen jedoch die gleiche Zielstellung haben und im vorgegebenen europäischen Rahmen bleiben. Dieses europäische Prinzip, einen gewissen Spielraum zu gewähren, ist uns ja auch z. B. aus den deutschen Arbeitsschutzregeln bekannt, in deren Einleitung immer darauf hingewiesen wird: „Wählt der Arbeitgeber eine andere (als die in dieser ASR, TRGS, TRBA etc. empfohlene – Anm. d. Red.) Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-01 |
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