Ein Arbeitnehmer war als Tankwart im Schichtdienst beschäftigt. Sein Dienstplan sah regelmäßig auch Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, kam es zum Streit über angeblich noch offene Lohnforderungen. Unter anderem beanspruchte der Arbeitnehmer noch Zuschläge für die von ihm geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit. Zur Begründung bezog er sich auf § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2006.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seite 421
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