Ein Elektromonteur war jahrelang beruflich lärmexponiert. Eine ärztliche Untersuchung auf Veranlassung der Berufsgenossenschaft (BG) ergab bei ihm eine für einen Lärmschaden typische Hochtoninnenohrschwerhörigkeit. Zusammen mit einem Tinnitus wurde seine MdE auf 5 % eingeschätzt. Die Gewerbeärztin wies deshalb darauf hin, dass im Fall weiterer Lärmbelastung ein geeigneter Gehörschutz zu tragen und regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen notwendig seien. Die BG erkannte die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage l zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an.
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