Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – LSG – hat durch Urteil vom 21.11.2008 (L 4 KR 4098/06) entschieden, dass derjenige, der sich als angeblich selbständiger LKW-Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, eine abhängige Beschäftigung ausübt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Ein LKW-Fahrer hatte in einer Werbeanzeige geworben, dass er als Aushilfsfahrer mit Fahrerlaubnis der Klasse 2 für nationalen und internationalen Fernverkehr zur Verfügung steht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-08 |
Seite 315
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