Wird ein Arbeitnehmer im Betrieb so intensiv gemobbt, dass er dadurch psychisch erkrankt und arbeitsunfähig wird, kann ihm ein Schmerzensgeldanspruch sowohl gegen seinen mobbenden Vorgesetzten als auch gegen seinen Arbeitgeber, der ihn nicht genügend vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz geschützt hat, zustehen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht – BAG – (Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06) auf die Klage eines Oberarztes, der vom Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wurde und deswegen psychisch erkrankte. Die Entlassung des Vorgesetzten kann der gemobbte Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangen. Ein Anspruch auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz unter anderer Leitung besteht nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.03.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-06 |
Seite 137
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