Eine Arbeitsschutzbehörde hatte untersagt, eine Erzieherin während der Schwangerschaft in einem Kindergarten zu beschäftigen, weil sie keine Mumps-Antikörper besaß. Die beim ständigen Umgang mit Kindern im Kindergarten gegebene Ansteckungsgefahr könne zu einer Gefahr sowohl für die werdende Mutter als auch für das ungeborene Kind führen. Die Arbeitgeberin hatte hierfür kein Verständnis. Die Erzieherin könne sich auch im privaten Bereich mit Mumps infizieren. Zudem bestehe im Kindergarten keine ständige Ansteckungsgefahr. Die Einrichtung diene der Kinderbetreuung und sei keine „biologische Infektionsanstalt“. Ihre Klage gegen die Arbeitsschutzbehörde blieb in allen Instanzen erfolglos.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.09.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-05 |
Seite 417
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