Ein Lebensmitteltechniker war in einem nicht tarifgebundenen mehrschichtig arbeitenden Betrieb seit 1994 als Schichtleiter beschäftigt. Er hatte regelmäßig Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG – zu leisten. Besondere Regelungen zum Ausgleich von Nachtarbeit enthielt sein Arbeitsvertrag zunächst nicht. Erst im Jahr 2001 erhielt er einen Arbeitsvertrag, der eine Nachtschichtzulage in Höhe von 25 % vorsieht.
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