Schwerbehinderte, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, haben nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (9. Buch des Sozialgesetzbuchs) Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder auf weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Diese am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Bestimmung beruht auf der Erkenntnis, dass schwerbehinderte Menschen durch ihre Teilnahme am Erwerbsleben stärker belastet sind als andere Arbeitnehmer und deshalb mehr Zeit zu ihrer Erholung benötigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2007.04.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-05 |
Seite 191
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