Ein Arbeitnehmer war bei einem Kranhersteller als Monteur beschäftigt. Von April bis Juni 2001 war er in psychiatrischer Behandlung, weil er unter wahnhaften Störungen mit Neigung zur Selbsttötung litt. Drei Monate nach Wiederaufnahme seiner Arbeit sollte er mit weiteren Mitarbeitern in einem Seehafen Reparaturarbeiten an einem Greiferumschlagkran durchführen. Am ersten Tag sollte die Baustelle eingerichtet werden. Der Montagetrupp nahm eine erste Baustellenbegehung vor und bestieg dabei die Plattform des Krans, die vorschriftsmäßig mit einem 1,10 m hohen Seitenschutzgeländer ausgerüstet war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.05.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-28 |
Seite 249
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