Ein Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber bezüglich der sogenannten AT-Mitarbeiter (Angestellte mit übertariflichem Gehalt) monatliche Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, ferner über Unter- und Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG über Verlän gerungen der täglichen Arbeitszeit auf mehr als 8 Stunden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2004.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-02-01 |
Seite 92
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