Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, verlangen für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Soweit keine Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung besteht, kann im Arbeitsvertrag auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung zu beteiligen hat. Bei Formularverträgen darf eine solche Klausel den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.09.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-04 |
Seite 419
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: